top of page

AGB zum Kaufvertrag

​

​

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Waren/Getränken der MAGNUS Mineralbrunnen GmbH & Co.KG („MAGNUS“) an Geschäftskunden

​

1. Allgemeines


1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von MAGNUS erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn MAGNUS nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.


1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Rahmen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs, bei Geschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.


1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn MAGNUS in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit durch MAGNUS vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung der eigenen AGB des Kunden.

​

2. Angebote, Preise


2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des MAGNUS zustande. Erfolgt die Leistung durch MAGNUS, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung der Waren bzw. mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

 

2.2 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen der jeweilig aktuell zum Zeitpunkt der Kundenanfrage/des Angebotes durch MAGNUS für diese geltenden Preislisten von MAGNUS. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Die Preislisten werden dem Kunden auf dessen Wunsch übersandt.

 

2.3 Verpackung Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.


2.4 Die Preise verstehen sich ab Fabrikationsstätte/Lager von MAGNUS.


2.5 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.

​

3. Waren, Lieferungen und Leistungen

​

Inhalt und Beschaffenheit der von MAGNUS geschuldeten Waren, Lieferungen und Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Angebot, dem Vertrag bzw. aus der Auftragsbestätigung, jeweils in Verbindung mit der entsprechenden Produktbeschreibung.

​

4. Gefahrübergang, Leergut, Leihmaterial


4.1 Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware/Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Soweit der Kunde es wünscht, wird MAGNUS für die jeweilige Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


4.2 Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Gallonen usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Kunden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Mehrwegflaschen, Kisten und Kleingebinde wird Pfandgeld nach den Sätzen der jeweilig aktuell zum Zeitpunkt der Kundenanfrage/des Angebotes durch MAGNUS geltenden Preislisten erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Für nicht zurückgegebenes Leergut hat der Kunde pauschal Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zu leisten, wobei das vom Kunden geleistete Pfand zu seinen Gunsten in Abzug gebracht wird. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass MAGNUS ein niedriger Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.


4.3 Dem Kunden von MAGNUS ggfls. zur Verfügung gestelltes Leihmaterial, insbesondere Anhänger, Transporter, Kühlschränke u.a., ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, in dem der Kunde es zur Verfügung gestellt bekommen. Soweit bei der Rückgabe Beschädigungen festgestellt werden oder Teile in Verlust geraten sind, werden die entsprechenden Teile durch MAGNUS instandgesetzt bzw. neu beschafft und dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

​

5. Liefertermine und Fristen


5.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von MAGNUS und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung.
 

5.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die MAGNUS nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
 

5.3 Gerät MAGNUS mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MAGNUS beruht.

AGB für den Verkauf und die Lieferung von Waren, Stand: 01.12.2021 1/2

 

5.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von MAGNUS zu vertreten ist.

​

6. Pflichten des Kunden/Annahmeverzug


6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf von außen erkennbare, Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich geltend zu machen.
Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen hat der Kunde darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung nicht erkennbarer Schäden hat der Kunde diese eine Woche, nachdem er von ihnen Kenntnis genommen hat, MAGNUS anzuzeigen.
Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.


6.2 Befindet sich der Kunde mit der Entgegennahme der Waren/Lieferungen und Leistungen in Verzug, ist MAGNUS berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle der Vertragserfüllung eine Schadenspauschale zu verlangen, die sich auf 20 % des Wertes der nicht entgegengenommenen Waren, Lieferungen und Leistungen beläuft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass MAGNUS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist dann entsprechend dem Nachweis niedriger anzusetzen bzw. ausgeschlossen.

​

7. Eigentumsvorbehalt


7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum von MAGNUS. Berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 9 werden berücksichtigt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von MAGNUS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.


7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist MAGNUS berechtigt, nachdem sie den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, die Waren wieder in Besitz zu nehmen. Der Kunde ist zur sofortigen Herausgabe der Waren verpflichtet.


7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an MAGNUS, die dies annimmt, ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von Magnus sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an MAGNUS ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an MAGNUS weiter. MAGNUS nimmt die diesbezügliche Abtretung schon jetzt an.


7.4 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird MAGNUS hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Kunde ist verpflichtet, MAGNUS auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und MAGNUS alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.


7.5 Übersteigt der Wert der für MAGNUS bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist MAGNUS auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von MAGNUS beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

 

7.6 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Pfändungen ist MAGNUS unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.


7.7 Nimmt MAGNUS aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn MAGNUS dies ausdrücklich erklärt. MAGNUS kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.


7.8 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für MAGNUS unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang, insbesondere zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an MAGNUS in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. MAGNUS nimmt diese Abtretung an.


7.9 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die MAGNUS im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.

​

8. Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung


8.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.


8.2 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist MAGNUS berechtigt, die Erfüllung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn MAGNUS nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.


8.3 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist MAGNUS berechtigt, getroffene Skontovereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. MAGNUS ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.


8.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber MAGNUS zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann MAGNUS vom mit dem Kunden bestehenden Vertrag zurücktreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird MAGNUS frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.


8.5 Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten von MAGNUS gutgeschrieben ist.


8.6 MAGNUS ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist MAGNUS berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von MAGNUS, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.


8.7 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mängelanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Übrigen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden aus § 478 BGB bleiben unberührt.

​

9. Gewährleistung


9.1 MAGNUS gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Waren, Lieferungen und Leistungen dem Angebot, dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung entsprechen.


9.2 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von MAGNUS entweder Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl von MAGNUS angemessen berücksichtigt.
Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Wertes der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels.
Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch MAGNUS führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.


9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder nach Maßgabe von Ziffer 10.1–10.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich i. d. R. auf 8 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.


9.4 Tritt der Kunde zurück, wird MAGNUS die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung zurückzahlen.


9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens MAGNUS, insbesondere ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unberührt.


9.6 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss MAGNUS benannten Lieferort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

​

9.7 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

​

10. Haftung


10.1 MAGNUS haftet dem Kunden stets auf Schadensersatz
- für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
- nach dem Produkthaftungsgesetz und
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

die MAGNUS, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu

vertreten haben.


10.2 MAGNUS haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit MAGNUS für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer 10.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.


10.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 9.5 entsprechend.


10.4 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 10.1–10.3 entsprechend.

​

11. Verschiedenes


11.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch MAGNUS bestätigt werden.


11.2 MAGNUS und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen MAGNUS und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.


11.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder MAGNUS noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.


11.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

​

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand


12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist Norderstedt.


12.2 Örtlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Amtsgericht Norderstedt bzw. das Landgericht Kiel. MAGNUS ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

​

AGB für den Verkauf und die Lieferung von Waren, Stand: 01.12.2021 2/2

Bubble2.png
bottom of page